Achtung: Leider nutzen zu viele Betrüger die Corona Zeit um Geld zu verdienen – das passiert auch bei der Soforthilfe und den Unterstützungsprogrammen. Aktuelle Konsequenzen folgen im Artikel .
Heuer ist fast nichts so alt wie die Nachrichten von … vorhin! Gerade in turbulenten Zeiten, ist es wichtig uptodate zu sein. Hiermit eine Auswahl an aus meiner Sicht seriösen und hilfreichen Links zur aktuellen Situation. Wie immer gilt die Regel: Setzt Euch Bookmarks und lest von Zeit zu Zeit nach, ob es dort Neuigkeiten gibt. Meinen Artikel passe ich regelmäßig mit aktuellen Neuerungen an !!!
In diesem Sinne: herzliche Grüße – und gesund bleiben!
Ihre und Eure Petra Welz
Zuschüsse für Solo-Selbstständige (Fristende: 31.05.2020)
Die Frist läuft aus!!!! Denken Sie darüber nach, ob Sie in den nächsten Tagen noch den Antrag für das Sofortprogramm der Bundesregierung stellen wollen. Die Anträge finden Sie auf den Seiten der Bundesländer, in der Regel als online Variante. Alle Informationen finden Sie auf den Seiten des BMWI
Die Höhe der Zuschüsse beträgt:
- 9.000 Euro für antragsberechtigte Solo-Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten,
- 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten,
- 25.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten
Schauen Sie auf die Seiten Ihres jeweiligen Bundeslandes, was Sie jetzt tun müssen !!! Dort finden Sie auch die Informationen über die Abwicklung und eventuelle Rückzahlung des Zuschusses. Jedes Bundesland hat individuelle Details entwickelt.
Wenn Sie Rücklagen gebildet haben, hat das keine Auswirkung auf die Berechtigung der Zuschüsse. Ausschlaggebend ist jetzt Ihr Einkommensrückgang in Höhe von mindestens 50 % im Mai (ab der Antragstellung) im Vergleich zu dem Einkommen Mai 2019.
In zahlreichen Gesprächen geht es immer wieder darum, wofür diese Soforthilfe verwendet werden darf. Einzelne Bundesländer ( Baden – Württenberg und aktuell auch NRW ) haben Regelungen getroffen, dass auch ein Teil für den Lebensunterhalt genutzt werden darf.
Beispiel NRW-Soforthilfe 2020 https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020
Neu in NRW: Haben Sie den Antrag im März / April gestellt und keine Grundsicherung bei der ARGE beantragt, dann können Sie 2000,00 € für Ihre Entnahme verwenden!!!!!
Quelle: wirtschaft.nrw
Haben Sie den Antrag im April gestellt, wird der Monat April zugrunde gelegt. Viele Dienstleister*innen haben erst ab Mai / Juni / Juli Verdienstausfälle wegen Absage der Aufträge . Fast täglich werden durch Fragen der Selbständigen die Details angepasst. So gilt der Antragszeitraum bis zum 31.05.2020 .
Gefördert werden: gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen, Solo-Selbstständige und von Angehörige der Freien Berufe, einschließlich Künstler*innen, mit bis zu 50 Beschäftigten (umgerechnet auf Vollzeitkräfte) . Voraussetzung: Vollzeittätigkeit, die Selbständigkeit wurde vor dem 01.12.2019 begonnen und der Hauptsitz ist in NRW.
Stellen Sie vorab zur Identifikation für die Antragstellung folgende Unterlagen zusammen:
- Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich.
- Im Rahmen des Antrags ist die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht anzugeben.
- Außerdem werden die Steuernummer des Unternehmens und die Steuer-ID eines der Eigentümer*innen abgefragt.
- Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Firmenkontos für die Auszahlung.
- Abgefragt werden außerdem die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit (sog. Wirtschaftszweigklassifikation). Die Klassifikation ist auf den Seiten der Arbeitsagentur hinterlegt.
- Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt.
Eingestellt!!!!!!
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Zu viel Bedarf – zu wenig Geld : die Antragswelle war so groß, dass die Mittel ausgeschöpft sind. Viele, viele Anträge liegen brach!
Was tun, wenn Sie unter Quarantäne stehen
Eine ausführliche Beschreibung, was für Selbständige gilt, die unter Quarantäne stehen: https://www.karlsruhe.ihk.de/fachthemen/international/coronavirus/selbststaendige-werden-bei-quarantaene-entschaedigt-4726852
Infektionsschutzgesetz
Der vollständige Gesetzestext findet sich bei https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html
Sozialversicherung – Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung:
Sprechen Sie Ihre Krankenversicherung auf eine Reduziering Ihrer Beiträge an. Das hilft Ihnen aktuell Kosten zu reduzieren, die Sie monatlich belasten. Schätzen Sie Ihren Jahresgewinn mit den Ausfällen neu ein und reichen das der Krankenversicherung ein. Bedenken Sie dabei: Es ist keine Regelung für zwei bis drei Monate, also behalten Sie Ihre Einnahmen im Blick 🙂 . Die eventuelle Nachzahlung trifft Sie im nächsten Jahr, wenn Sie der Krankenversicherung Ihre aktuelle Einkommensteuererklärung einreichen und in 2020 trotz Krise höhere Einnahmen erwirtschaften.
Hier als Beispiel die Aussage der AOK:
„Bei einem plötzlichen Gewinneinbruch von mehr als 25 Prozent zum letzten Einkommensteuerbescheid können Selbstständige den Beitrag zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung unter Vorbehalt reduzieren lassen. Das heißt, wir passen die Beiträge an die aktuellen Verdienstverhältnisse an. Legen Sie uns dafür bitte einen aktualisierten Vorauszahlungsbescheid Ihres Finanzamtes vor. Der Vorbehalt endet mit dem Steuerbescheid, der den Zeitraum des Gewinneinbruchs umfasst. Bei höheren oder geringeren Einnahmen kommt es zu einer Nachzahlung oder einer Gutschrift.“ In Gänze nachlesen bei https://www.aok.de/pk/bw/inhalt/krankenkassenbeitraege-fuer-selbststaendige-6/
Künstlersozialkasse (KSK)
Wenn Sie über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind, knnen Sie Ihre Einkommensschätzung nach unten anpassen und damit für den Rest des Jahres niedrigere Beiträge zahlen. Die KSK hat alle Hinweise für Mitglieder hier: https://www.kuenstlersozialkasse.de/die-ksk/meldungen.html
Das Formular der KSK finden Sie bei https://www.kuenstlersozialkasse.de/fileadmin/Dokumente/Mediencenter_K%C3%BCnstler_Publizisten/Vordrucke_und_Formulare/Aenderung_Arbeitseinkommen.pdf
Einkommensteuer
Anpassung Einkommensteuer beziehungsweise Aussetzung der Vorauszahlungen – die Möglichkeit, anstehende Zahlungen herabzusetzen, gilt auch für die Einkommenssteuervorauszahlungen: Sollten Sie absehen können, dass die nächsten Monate sehr von dem abweichen, wofür Sie Steuern vorauszahlen, können Sie die turnusgemäßen Vorauszahlungen anpassen. Dazu stellen Sie einen Antrag auf Reduzierung der Einkommensteuervorauszahlungen 2020 bzw. den Antrag, die Vorauszahlungen auf Null herabzusetzen. Dieser Antrag muss begründet sein und mit einer Einschätzung des Jahresgewinns 2020 ergänzt werden.
Auch Einkommensteuernachzahlungen und Einkommensteuersondervorauszahlungen können gestundet werden. Bedenken Sie dabei, dass Sie die Summe der Nachzahlungen in 2021 treffen und behalten Sie den Überblick!
Hierfür steht nun in NRW ein stark vereinfachtes Antragsformular zur Verfügung. Sie finden es (nach den Wartungsarbeiten) bei https://finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/2020-03-19_formularentwurf_final_1seite_kj.pdf
Kredite für Selbständige – KfW-Sonderprogramm
Alle Informationen zu den Krediten finden Sie auf der Website der KfW: www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html.
ALG 1 für Selbständige
Sollten Sie in die freiwillige Arbeitslosenversicherung einzahlen oder noch einen Restanspruch auf ALG 1 haben, dann können Sie diesen jetzt geltend machen. Wenden Sie sich an Ihre Arbeitsagentur vor Ort.
Grundsicherung für Selbstständige
Wenn Sie völlig mittellos dastehen, gibt es immer noch die Möglichkeit, Grundsicherung zu beantragen.Dafür hat die Bundesregierung den Zugang für Selbstständige erleichtert. So können Sie Ihren Lebensunterhalt und die Miete in der eigenen Wohnung sichern. Eine Prüfung, ob die Wohnung angemessen ist, findet nicht statt. Antragsteller*innen auf Grundsicherung müssen in den nächsten Monaten weder Vermögensverhältnisse offenlegen noch ihr Vermögen antasten. Diese Ausnahmen gelten für sechs Monate. Damit die Leistungen sehr schnell ausgezahlt werden können, werden Anträge auf Grundsicherung vorläufig bewilligt. Die Bedürftigkeitsprüfung erfolgt erst nachträglich. Das bedeutet, der Zuschuss kann im Nachgang wieder zurückgefordert oder in ein Darlehen umgewandelt werden, sollte keine Bedürftigkeit vorliegen.
Erleichterung bei der Kurzarbeit
Gibt es nicht mehr genug Arbeit für Angestellte, kann nun eher das Kurzarbeitergeld beantragt werden. Bislang ging das nur, wenn ein Drittel der Mitarbeiter*innen nichts mehr zu tun hatten. Nun reichen bereits 10 % der Belegschaft für den staatlichen Zuschuss. Mehr dazu hier mit Online Antrag der Arbeitsagentur: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall
Weitere Informationen der Agentur für Arbeit gibt es bei https://www.arbeitsagentur.de/corona-virus-aktuelle-informationen
Unterstützung selbständiger und freier Kulturschaffender
Auf folgenden Seiten sind sehr informative Details speziell für Künstler*innen und Kreative zusammengefasst:
https://soziokultur-sachsen.de/unterstuetzung-corona
Verdi Handreichung
Beispiel für eine Auflistung der ausfallenden Einnahmen für Künstler*innen hat verdi veröffentlicht: https://vs.verdi.de/themen/nachrichten/++co++4e085142-660f-11ea-9bec-001a4a160100
Online auf dem Laufenden bleiben:
Lesenswert ist die Online-Plattform für Freiberufler*innen: https://2gather.jetzt/
Wichtige links zur Situation von Selbständigen bei https://vgsd.de
Die Website des Bundeswirtschaftsministeriums BMWI: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html
Impulse macht auf sieben Regeln zum Krisenmanagement aufmerksam: https://www.impulse.de/management/unternehmensfuehrung/krisenmanagement-in-unternehmen/7484172.html
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