Alles neu macht der Januar – Das Jahr beginnt und damit vielleicht die Umsetzung Ihrer Vorsätze oder Ziele. Bleiben Sie sich selbst treu. Oder schauen Sie, was Sie in diesem Jahr neu beziehungsweise anders machen wollen. Wie jedes Jahr, werden Sozialversicherungsgrenzen neu festgelegt. Was sonst noch interessant sein könnte, habe ich hier für Sie zusammengestellt. 

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt bundesweit und steigt von 58.050 Euro auf 59.850 Euro jährlich bzw. von 4.837,50 Euro auf 4.987,50 Euro monatlich. Die Versicherungspflichtgrenze (eigentlich: Jahresarbeitsentgeltgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 64.350 Euro auf 66.600 Euro.

Der allgemeine Beitragssatz liegt bei 14,6%. Jede Krankenkasse kann ihren individuellen Beitragssatz erhöhen, im Durchschnitt liegt der Wert bei 1,6%. Für die Pflegeversicherung gilt der allgemeine Beitragssatz von 3,05%, für Kinderlose in Höhe von 3,40%. Damit zahlen Sie ca. 19,6% an die gesetzliche Krankenversicherung.

Der unterste Normaltarif in der GKV startet für Selbständige mit einem Einkommen bis zu 1.131,67 Euro mit ca. 231,32 Euro.

Für Selbständige, die in der Familienversicherung mitversichert sind, steigt der beitragsfreie Satz auf 485,00 Euro. Sollte die/der Ehepartner*in in einer privaten Versicherung sein, wird das Einkommen bis max. 2.493,75 Euro für die gesetzlich versicherte Person mit angerechnet.

Höchstbeiträge in der privaten Krankenversicherung (PKV) 2023

Für die private Pflegeversicherung, den Basistarif und den Standardtarif hat der Gesetzgeber Höchstbeiträge festgelegt. Der Höchstbeitrag zum Standardtarif beläuft sich 2023 auf monatlich 728,18 Euro. Ehepaare zahlen zusammen im Standardtarif maximal 1.092,27 Euro. Der Höchstbeitrag im Basistarif liegt bei 807,98 Euro. Der Höchstbeitrag in der privaten Pflegeversicherung: 152,12 Euro im Monat (Ehepaare 221,31 Euro).

Gesetzliche Rentenversicherung (DRV)

Auch hier wurde die Beitragsbemessungsgrenze angehoben: BBG West von 7.050 Euro auf 7.300 Euro pro Monat und die BBG RV Ost von 6.750 Euro auf 7.100 Euro. Damit ändern sich die Bezugsgrößen wie folgt: Bezugsgröße West wird von 3.290 Euro auf 3.395 Euro erhöht, die Bezugsgröße Ost steigt von 3.150 Euro auf 3.290 Euro. Der allgemeine Beitragssatz bleibt konstant bei 18,6%.

Künstlersozialkasse (KSK)

Die Hinzuverdienstgrenze aus einer nicht-künstlerischen Tätigkeit wurde durch die aktuelle Regierung erhöht: So ist nicht mehr der Betrag von max. 450 Euro/Monat ausschlaggebend, sondern solange die künstlerische oder publizistische Tätigkeit noch als „Hauptberuf“ erkennbar ist.

Rente und Zuverdienst

Da immer mehr Menschen zu Ihrer Rente dazu verdienen wollen/müssen, ist die Entscheidung der Bundesregierung in diesem Fall erfreulich: Sie können ab 1. Januar 2023 neben der Rente ohne Abzüge hinzuverdienen. Die bisher geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten entfällt.

Auch unterhalb des Renteneintrittsalters dürfen Sie als Rentner*in künftig unbegrenzt dazu verdienen.

Bereits 2021 und 2022 gab es eine Corona-Sonderregelung: Sie durften bis zu 46.000 Euro pro Jahr dazu verdienen. Senioren, die das Renteneintrittsalter noch nicht erreicht haben, aber aufgrund z.B. der „Rente mit 63“ bereits eine Altersrente beziehen, dürfen ab diesem Jahr also beliebig viel hinzuverdienen, ohne mit einer Rentenkürzung rechnen zu müssen.

Für die Beziehenden von Erwerbsminderungsrente ist bei voller Erwerbsminderung ein jährlicher Hinzuverdienst von 17.823,75 Euro anrechnungsfrei möglich. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2023 bei 35.647,50 Euro. Falls in den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung ein höheres Einkommen erzielt wurde, gilt ggf. eine höhere, individuelle Grenze.

Aufgepasst: Egal ob unter- oder oberhalb der Altersgrenze gilt: Die zusätzlichen Einnahmen müssen selbstverständlich versteuert werden, wenn diese zusammen mit der Rente den steuerlichen Grundfreibetrag von 10.908 Euro (in 2023) übersteigen. Ebenso wirken sie sich auch auf die Zahlung in die gesetzliche Krankenversicherung aus.

Freiwillige Arbeitslosenversicherung

Nach wie vor können Selbständige bei der Gründung freiwillig in die Arbeitslosenversicherung einzahlen, die Entscheidung sollten Sie in den ersten drei Monaten der Gründung treffen. Danach besteht diese Möglichkeit nicht mehr. In 2023 beträgt der Beitrag pro Monat 88,27 Euro (West) und 85,54 Euro (Ost). Es kann sich lohnen, da Sie in den ersten zwei Gründungsjahren nur den halben Beitrag zahlen!!!

Minijob

Erfreulicherweise wurde der Mindestlohn auf 12 Euro brutto angehoben und damit auch die Höhe der Minijobgrenze. Bereits seit Oktober 2022 gilt, dass Sie mit Minijobs bis zu 520 Euro monatlich hinzuverdienen können, max. 6.240 Euro im Jahr.

Wenn Sie überlegen einen Minijob für Bürotätigkeit, Assistenz oder ähnliches einzurichten, ergibt sich für Sie als Arbeitgeber*innen folgende Beispielrechnung:

520 Euro + 13% KV, 15% DRV, +3,6% (Eigener Beitrag der Minijobbenden in die DRV)

U1 1,1%, U2 0,24%, Insolvenzumlage 0,06%.

2% Pauschsteuer oder individuell nach Lohnsteuerklasse

Gesamt: AG Brutto 520 Euro + 182 Euro = 702 Euro

Hinzu kommt noch der Beitrag in die gesetzliche Unfallversicherung.

Betriebsprüfung

Die Prüfer*innen der Rentenversicherung prüfen spätestens alle vier Jahre, ob Arbeitgeber*innen die Beitragszahlung korrekt durchgeführt haben. Seit einigen Jahren gibt es bereits ein elektronisches Verfahren – die „elektronisch unterstützte Betriebsprüfung“ (euBP). Die bisher freiwillige Teilnahme ist ab dem 1. Januar 2023 grundsätzlich verpflichtend. Auf Antrag des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin kann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung verzichtet werden bzw. eine Befreiung beantragt werden. Weitere Informationen rund um das Thema Betriebsprüfung finden Sie im Beitrag der Minijobzentrale.

Digitale Krankmeldung

Ab 2023 müssen Sie als Beschäftigte Ihrem(r) Arbeitgeber*in keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mehr vorlegen. Das geschieht elektronisch. Sie sollten allerdings auf einen AU-Ausdruck für sich selbst weiter bestehen.

Wenn Sie Arbeitgeber*in sind, erhalten Sie ab Januar 2023 die Daten zur Arbeitsunfähigkeit Ihrer Angestellten von den Krankenkassen nur noch elektronisch. Das Ganze heißt eAU-Verfahren – „e“ für „elektronisch“, „AU“ für „Arbeitsunfähigkeit“.

Was sich nicht ändert: Als gesetzlich Krankenversicherte müssen Sie weiterhin rechtzeitig zum(r) Ärzt*in gehen und die Erstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ermöglichen. Ebenso müssen Sie nach wie vor Ihre Arbeitgeber*in informieren, dass Sie erkrankt sind und wie lange dies voraussichtlich dauern wird.

Bürgergeld für Selbständige in der Krise

Während der Corona-Zeit standen zahlreiche Selbständige durch den Rückgang der Einnahmen vor der Entscheidung, zur Überbrückung Hartz IV beantragen zu müssen. Vor der Beantragung musste allerdings vorhandenes Vermögen und auch Altersvorsorge aufgebraucht werden. Seit 2023 gibt es nun das neue „Bürgergeld“ mit anderen Modalitäten.

Schonvermögen wurde erhöht

Durch das neu eingeführte Bürgergeld haben Leistungsempfänger für das erste Jahr ein erhöhtes Schonvermögen in Höhe von 40.000 Euro. Leben Sie in Partnerschaft in einer gemeinsamen Wohnung (sogenannte Bedarfsgemeinschaft), erhöht sich das Schonvermögen um zusätzlich 15.000 Euro. Das ist eine starke Verbesserung vor allem für Selbstständige, die bisher einen großen Teil ihrer Rücklagen aufbrauchen mussten, die sie unter anderem für die Altersvorsorge aufgebaut hatten.

Auch ein selbstgenutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern werden bei der Vermögensberechnung nicht berücksichtigt. Wohnen Sie zur Miete, bekommen Sie die Kosten für Unterkunft und Nebenkosten im ersten Jahr vollständig gezahlt (sogenannte Karenzzeit). Auch das ist für Selbstständige, die häufig von zu Hause aus arbeiten, ein wichtiger Fortschritt.

Das neue Sozialgesetzbuch regelt in § 12 I Nr. 4 SGB II das Altersvorsorgevermögen für Selbstständige: Seit 1. Januar wird dieses an die Anzahl der Jahre der Selbstständigkeit geknüpft; die Berechnung ist im Einzelfall kompliziert. Wer aber beispielsweise 20 Jahre selbstständig war, dessen Altersvorsorge wird – unabhängig von der Anlageform – bis zu einer Summe von 160.000 Euro geschützt. Das gilt sogar für Barvermögen.

Das sind gute Neuigkeiten! Ich wünsche Ihnen in jedem Fall: Möge Ihre Auftragslage stabil bleiben und nicht erneut durch Pandemie-Einschränkungen ins Wanken geraten.

Zum Schluss eine Änderung, die auch das Thema Nachhaltigkeit fördert:

Mehrwegpflicht für Gastronomiebetriebe

Ab dem 1. Januar 2023 gilt für alle Betriebe in der Gastronomie §33 des Verpackungsgesetzes (VerpackG). Darin ist festgeschrieben, dass Cafés, Caterer, Lieferdienste sowie Restaurants für ihre Außer-Haus-Lieferungen Mehrwegbehälter anbieten müssen. Auf diese Alternative zu Einwegbehältern muss mit einem gut sichtbaren Hinweis hingewiesen werden, etwa auf Plakaten oder Schildern.

Wichtig: Eventuelle Mehrkosten dürfen nicht an die Kund*innen weitergegeben werden. Lediglich ein Pfandbetrag darf erhoben werden, der bei Rückgabe erstattet wird. Zudem muss der Inhalt gleich groß sein wie bei Einwegverpackungen.

Meine Empfehlung: „Vytal“ – ein Mehrwegsystem, dem Sie sich als Gastronomiebetrieb anschließen können. Aber auch als Nutzer*in schaue ich, welche Restaurants den Service anbieten und wähle dementsprechend aus, wer mich beliefern wird.

Social Media

Deutschlands größtes und ältestes Business-Netzwerk „Xing“ ändert seine Ausrichtung. Mit dem 11. Januar ist der Umbau vollends abgeschlossen und aus Xing wird endgültig eine Job- und Recruiting-Plattform. Für Dienstleistende, Coaches und Berater*innen ist aus meiner Sicht Schluss mit diesem Netzwerk. Mein Profil behalte ich in der Basis-Version und freue mich auf eine Vernetzung beim Konkurrenten LinkedIn.

Noch Fragen? Dann fragen. Für verschiedene Verbände biete ich Betriebsberatungen an.

Herzliche Grüße aus Düsseldorf-Oberbilk

Ihre und Eure Petra Welz