Wenn Sie Ihre Arbeitsstelle verloren oder selbst gekündigt haben, stehen Sie beruflich vor einer Neuorientierung. Nicht selten ist das der Zeitpunkt, an dem sich die eine oder der der andere für eine Existenzgründung entscheidet. Der Gründungszuschuss kann dabei eine große Hilfe sein.

Unterstützung durch die Arbeitsagentur oder das Jobcenter

Sei es, Sie haben bereits nebenberuflich etwas selbständig angeboten und überlegen, ob daraus eine Vollzeitselbstständigkeit entstehen kann. Oder Sie wollen Ihre langjährige Berufserfahrung und Ihr Spezialwissen endlich in der Umsetzung eines Herzenstraums einsetzen. Wie die Arbeitsagentur oder das Jobcenter Sie dabei unterstützen kann, erfahren Sie hier.

Der Gründungszuschuss – eine Kann-Regelung

Wenn Sie ALG I beziehen, können Sie den Gründungszuschuss in Anspruch nehmen. Seit 2012 ist der gesetzliche Anspruch auf Förderung einer Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit in eine Kann-Regelung übergegangen. Die Agentur für Arbeit prüft, ob Sie auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar sind und Sie müssen begründen, warum Sie nur mit dem Gründungszuschuss gründen können.

Liegen persönliche Gründe vor, dass eine Existenzgründung für Sie bessere Chancen birgt, als erwerbstätig zu sein, steigen Ihre Aussichten. Dazu zählen bei Frauen Einschränkungen, die durch Erziehung der Kinder oder Pflege von Angehörigen gegeben sind. Auch Ihr Alter oder gesundheitliche Konsequenzen aus Ihrer ursprünglichen Berufstätigkeit können Gründe sein, warum eine Existenzgründung für Sie die bessere Alternative wäre.

Wenn Sie selbst gekündigt haben oder einen Aufhebungsvertrag unterschrieben haben, kommen unter Umständen Sperrzeiten oder Ruhezeiten auf Sie zu. Der Antrag auf Gründungszuschuss kann dann erst nach der Beendigung beantragt werden.

Tipp: Sprechen Sie über diese Fragen vor der Antragstellung mit einer Unternehmensberaterin oder –berater. Auch darüber, welchen Umfang der Businessplan haben soll.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Ihre Gründung muss eine hauptberufliche Selbständigkeit sein. Für die Arbeitsagentur heißt das mehr als 15 Wochenstunden. Stehen Sie dem Arbeitsmarkt nur in Teilzeit zur Verfügung, da Sie vorher auch in Teilzeit angestellt waren, gilt das ebenfalls für Ihre Selbständigkeit.

Die Voraussetzung ist, dass Sie mindestens einen Tag ALG I beziehen und noch 150 Tage Restanspruch haben. Rechnen Sie genau 150 Tage vom letzten Bewilligungstag zurück, das ist Ihr spätestes Gründungsdatum.

Sie stellen Ihren Antrag bei der Agentur für Arbeit und müssen dann Folgendes vorlegen:

  • den Businessplan,
  • eine fachkundige Stellungnahme und
  • den Nachweis Ihrer persönlichen Eignung (Berufserfahrung oder Fortbildung fachlich und kaufmännisch).

Eine sogenannte fachkundige Stelle sind u.a. Unternehmensberatungen oder Steuerberatungen, die Ihren Businessplan daraufhin prüfen, ob Sie langfristig Erfolg haben werden. Mit einem gut durchdachten Konzept und einer soliden Kalkulation überzeugen Sie Ihre ArbeitsberaterIn. Und erhöhen dadurch natürlich die Chancen zur Bewilligung des Gründungszuschusses. Hier lohnt sich eine Investition in eine fachlich fundierte Unternehmensberatung, die in NRW mit 50% Zuschuss gefördert wird.

Förderphase 1

In der 1. Förderphase erhalten Sie sechs Monate den Gründungszuschuss in Höhe des ALG I als Sicherung zum Lebensunterhalt und zusätzlich 300 € pauschal als Zuschuss zur Sicherung der Sozialabgaben.

Diese Besonderheiten sind damit verknüpft: Der Restanspruch auf ALG I wird im Zeitraum der Förderung verbraucht. Der Anteil, den das ALG in der 1. Förderphase ausmacht, wird in der Sozialversicherung als Einkommen behandelt – der Pauschalzuschuss hingegen nicht. Das ist für die Berechnung der Beiträge für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wichtig.

Einzelheiten finden Sie unter www.arbeitsagentur.de

Förderphase 2

Nach Ablauf der sechs Monate weisen Sie Ihr unternehmerisches Handeln nach. Sie beschreiben den Verlauf Ihres Unternehmens und stellen die Entwicklung Ihrer Auftragslage in den folgenden Monaten dar. Anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung zeigen Sie Ihre Umsätze sowie den ermittelten Gewinn auf. Damit kommen Sie in die 2. Förderphase und erhalten für weitere neun Monate 300 € pauschal als Zuschuss.

Wenn Sie weniger als 800 € Gewinn pro Monat erwirtschaften, gibt es kaum Chancen für die zweite Förderphase. Man unterstellt Ihnen dann, dass Ihre Unternehmung keine Aussicht auf Erfolg hat. Sollte Ihr Gewinn um die 2000 € betragen, sind Sie bereits erfolgreich genug, um ohne den Zuschuss weitermachen zu können. Die Arbeitsagenturen handhaben diese Einschätzung regional unterschiedlich. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Arbeitsagentur vor Ort.

Tipps von der Fachfrau:

  1. Informieren Sie sich frühzeitig vor dem Gespräch mit Ihrer ArbeitsberaterIn, wie Sie vorgehen sollten.
  2. Mit einer gut durchdachten Argumentation, warum Sie den Gründungszuschuss brauchen, steigen Ihre Chancen der Bewilligung.
  3. Da Sie nicht sicher sein können, ob die Arbeitsagentur Sie fördert, entwickeln Sie direkt von Anfang an Plan B. Das bedeutet, Sie überlegen sich, welche Strategie zur Selbständigkeit führt, wenn Ihr Antrag abgelehnt wird.
  4. Sie haben natürlich die Möglichkeit, gegen eine Ablehnung innerhalb von vier Wochen Widerspruch einzureichen und wenn erforderlich, vor das Sozialgericht zu ziehen.

Das Einstiegsgeld – schon immer eine Ermessensentscheidung

Wenn Sie ALG II beziehen, kann nach § 29 SGB II ein Einstiegsgeld bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit gezahlt werden. Sie können vorher bereits nebenberuflich selbständig sein. Die Fördervoraussetzungen sind:

  • Tragfähigkeit des Geschäftsvorhabens (Fachkundige Stellungnahme)
  • Hilfebedürftigkeit trotz Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, also mindestens einen Anspruch auf aufstockendes Arbeitslosengeld II
  • Einkommensanrechnung nach §§ 9, 11, 12 und 30 SGB II

Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der Bedarfsgemeinschaft und beträgt maximal 100 % der Regelleistung. Für Sie als GründerIn werden in der Regel 50 % der Regelleistung gezahlt zuzüglich 10 % je zusätzlicher Person in der Bedarfsgemeinschaft. Das Einstiegsgeld kann maximal bis zu 24 Monaten gezahlt werden, in der Regel wird es zwölf Monate gewährt.

Eine Kürzung des Betrages ist bei längerer Förderung möglich. ALG II und Einstiegsgeld können parallel bezogen werden. In diesem Zeitraum tragen Sie Ihre Sozialversicherungsbeiträge noch nicht in voller Höhe selbst. Es muss eine regelmäßige Abrechnung (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) vorgelegt werden, aus der sich ergibt, dass der ALG II-Anspruch noch besteht.

Aber Achtung! Hierfür gelten andere Regeln als die aus dem Steuerrecht. Bisherige Erfahrungen in der Praxis zeigen, dass ALG II und Einstiegsgeld zunächst für ein halbes Jahr parallel gezahlt werden, mit monatlicher Kontrolle der Einnahmen. Wenn ein Erfolg sichtbar wird, geht die Zahlung weiter.
In § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II steht eine Generalklausel, die andere Starthilfen theoretisch möglich macht, wie z.B. Zuschüsse oder Darlehen und Beratungsleistungen beim Aufbau der Existenzgründung. Fragen Sie bei Ihrem Jobcenter vor Ort nach.

Beste Grüße aus Düsseldorf,
Ihre Petra Welz

P.S. Ich entwickle gerne mit Ihnen Ihre persönliche Strategie. Damit gehen Sie gestärkt und klar in das Gespräch mit Ihrer ArbeitsberaterIn.

(Bildquelle: «pop» by jens kuu, CC BY 2.0, via flickr – no changes)