Neulich im Gespräch mit einer Kundin stand eine Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) im Raum und es tauchte die Frage auf „… und dann muss ich noch die Künstlersozialabgabe an die KSK zahlen, wobei ich doch keine KünstlerIn engagiert habe. Warum das denn?“

Was ist die KSK?

Die Künstlersozialversicherung (KSK) stellt eine Besonderheit im Rahmen der Sozialversicherungen dar. Für selbständige KünstlerInnen und PublizistInnen ist es eine Pflichtversicherung zur Zahlung der Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge, die attraktiv ist, da 50% der Kosten bezuschusst werden. Die Finanzierung der KSK setzt sich zusammen durch die Beiträge der KünstlerInnen und PublizistInnen (ca. 50%), durch Zuschüsse des Bundes (ca. 20%) und durch die Künstlersozialabgabe der Verwerter (ca. 30%).

Wer ist abgabepflichtig?

Die abgabepflichtigen Unternehmen (Verwerter) sind in § 24 KSVG geregelt. Die Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten, sind in § 24 Abs. 1 Satz 1 KSVG aufgezählt:

(1) Zur Künstlersozialabgabe ist ein Unternehmer verpflichtet, der eines der folgenden Unternehmen betreibt:

  1. Buch-, Presse- und sonstige Verlage, Presseagenturen (einschließlich Bilderdienste),
  2. Theater (ausgenommen Filmtheater), Orchester, Chöre und vergleichbare Unternehmen; Voraussetzung ist, daß ihr Zweck überwiegend darauf gerichtet ist, künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen öffentlich aufzuführen oder darzubieten; Absatz 2 bleibt unberührt
  3. Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen sowie sonstige Unternehmen, deren wesentlicher Zweck darauf gerichtet ist, für die Aufführung oder Darbietung künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen zu sorgen; Absatz 2 bleibt unberührt
  4. Rundfunk und Fernsehen
  5. Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (ausschließlich alleiniger Vervielfältigung)
  6. Galerien und Kunsthandel
  7. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Dritte
  8. Variete- und Zirkusunternehmen sowie Museen
  9. Aus- und Fortbildungseinrichtungen für künstlerische oder publizistische Tätigkeiten.

Wann betrifft mich die Künstlersozialabgabe?

Die Künstlersozialabgabe betrifft Sie als UnternehmerIn, wenn Sie selbst KünstlerInnen und PublizistInnen engagieren und/ oder Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für Ihr Unternehmen beauftragen. In beiden Fällen ist es egal, ob die KünstlerInnen und PublizistInnen über die KSK versichert sind oder nicht.

Ob es sich um eine künstlerische bzw. publizistische Leistung handelt, wird im Zweifelsfall über eine Rückfrage an das beauftragte Unternehmen oder über eine Tätigkeitsbeschreibung der UnternehmerIn geklärt. Es ist nicht entscheidend, ob die Person sich selbst als KünstlerIn / PublizistIn betrachtet.

Zu den sogenannten abgabepflichtigen VerwerterInnen gehören Sie nach § 24 Abs. 1 Satz 2 KSVG wenn Sie z.B.

  • Ihre Homepage oder Visitenkarten von einer Grafikdesignerin gestalten bzw. überarbeiten lassen
  • für Ihre Fotos eine FotografIn beauftragen
  • eine TexterIn zur Unterstützung engagieren
  • Ihre Blogartikel oder Homepagetexte redaktionell überarbeiten lassen
  • Aufträge an Designer vergeben, um Verpackungen, Giveaways, Produkte u.ä. gestalten zu lassen.

Beauftragung künstlerischer und publizistischer Tätigkeiten und von Design-Leistungen

Eine Übersicht, welche künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten dazugehören finden Sie hier.

Zu den typischen Designer-Leistungen zählen Grafik-Design, Industrie-Design und Foto-Design.

Auch wenn Sie nur „gelegentlich“ jemanden beauftragen, müssen Sie Abgaben zahlen. Die einzige Ausnahme besteht dann, wenn die KünstlerIn/PublizistIn den „Übungsleiterfreibetrag“ in Höhe von 2.400 € nach § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch nimmt.

Das „gelegentlich“ wird seit 01.01.2015 auf eine Bagatellsumme von 450,00 € im Jahr festgelegt. Dabei zählt nicht jeder Auftrag separat, sondern es zählt die Gesamtsumme der in Anspruch genommenen Leistungen im Kalenderjahr.

Bis zum 30.09. eines jeden Jahres wird der für das nachfolgende Kalenderjahr geltende Abgabesatz durch eine „Künstlersozialabgabeverordnung“ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festgesetzt. Der Künstlersozialabgabesatz beträgt im Jahr 2017: 4,8 Prozent.

Aufgepasst bei der Rechtsform!

Auch wenn KünstlerInnen und PublizistInnen in einer GbR oder anderen Personengesellschaft organisiert sind, sind ihre Honorare ebenso wie bei Einzelunternehmen abgabepflichtig. Aufträge an eine GmbH, GmbH & Co. KG, haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG), Limited oder andere Kapitalgesellschaft sind dagegen nicht abgabepflichtig.

Es besteht Aufzeichnungspflicht!

Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind die künstlersozialabgabepflichtigen Unternehmer verpflichtet, alle an selbständige KünstlerInnen und PublizistInnen gezahlten Entgelte aufzuzeichnen (28 KSVG).

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) überprüft im Rahmen der regulären vierjährigen Betriebsprüfung bei Unternehmen, die Angestellte haben, zusätzlich die Künstlersozialabgabe mit. Bei Einzelunternehmen ohne Angestellte schickt die KSK eigene PrüferInnen. Als Nachweis gelten die Rechnungen sowie die Konten der Buchführung. Die KSK kann bis zu fünf Jahren rückwirkende Abgaben nachfordern.

Verstöße gegen die Meldepflicht, sowohl der KünstlerInnen und PublizistenInnen als auch der Abgabepflichtigen, können gemäß § 36 KSVG mit einem Bußgeld bis zu 50.000 EUR geahndet werden. Gemäß § 31 KSVG i.V. mit § 25 SGB IV verjähren die Ansprüche auf Künstlersozialabgaben in vier Jahren, bei Vorsatz in 30 Jahren.

Behalten Sie also einen guten Überblick, ob Sie zur Abgabe verpflichtet sind!
Schön, wenn Sie bis hierhin gelesen haben, denn wie immer sind Sie für alles selbst und ständig zuständig 🙂

(Bildquelle: «Detail» by Yann Gar via flickr, CC BY-SA 2.0, no changes – keine Änderungen)